HXA.IO / RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen
NT Technologies GmbH · Produktportfolio HXA.io
Verkaufsbedingungen für Software, Hardware und Projektleistungen sowie gesonderte Einkaufsbedingungen für Lieferanten.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
1. Anbieter, Geltung und Vertragsunterlagen
1.1 Anbieter ist NT Technologies GmbH, Zillplatz 9–10, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Chemnitz, HRB 27262, vertreten durch Marco Rutzke, nachfolgend „NT“. HXA.io bezeichnet das Produktportfolio und ist keine eigenständige Vertragspartei.
1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die den Vertrag für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit schließen, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Dieser allgemeine Teil, die Module A bis G und die zugehörigen Vertragsanlagen regeln Leistungen von NT an Kunden. Für den Einkauf von Waren und Leistungen durch NT gilt ausschließlich der gesonderte Abschnitt „Einkaufsbedingungen für Lieferanten“, sofern er vereinbart wurde.
1.3 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots innerhalb seiner Bindungsfrist oder durch Auftragsbestätigung von NT zustande. Allgemeine Produktdarstellungen sind noch kein verbindliches Angebot. Für einen gesondert eingerichteten Onlineabschluss beschreibt der Bestellablauf die verbindliche Erklärung und Annahme. Fremde Einkaufsbedingungen werden nicht allein durch Kenntnis, Schweigen oder vorbehaltlose Leistung Bestandteil des Vertrags.
1.4 Individualvereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen: angenommenes Angebot einschließlich Auftragsdeckblatt; auftragsspezifische Leistungsbeschreibung; vereinbartes SLA für seine dort geregelten Serviceparameter; ausdrücklich vereinbarte besondere Bedingungen einschließlich der einschlägigen Module A bis G; dieser allgemeine Teil. Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht für datenschutzrechtliche Fragen vor. Anlagen werden mit Datum und Version benannt. Eine spätere Änderung einer Website ändert den bestehenden Vertrag nicht.
1.5 Maßgeblich ist die tatsächlich geschuldete Leistung. Die Bezeichnung als Dienstleistung oder agile Leistung schließt einen vereinbarten Werkerfolg nicht aus. Bei gemischten Verträgen gelten die sachlich passenden Module für trennbare Teilleistungen; bei untrennbarem Zusammenhang bleiben die gesetzlichen Regeln zur Einordnung des Gesamtvertrags maßgeblich.
2. Leistungsumfang, Betriebsgrenzen und Garantien
2.1 Geschuldet sind die vereinbarten Funktionen, Mengen, Nutzungsrechte und Leistungen unter den dokumentierten Einsatzbedingungen. Leistungsbeschreibung und Systemmatrix benennen unterstützte Versionen, Betriebssysteme, Schnittstellen, Datenformate und Kapazitätsgrenzen. Individuelle Anpassungen, Migration, Schulung und Betreuung werden nur bei entsprechender Beauftragung geschuldet; gesetzliche und bereits vertraglich geschuldete Pflichten bleiben bestehen.
2.2 Ein Änderungswunsch erweitert die vereinbarte Leistung; eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit kann ein Mangel sein. Das Fehlen einer neuen Funktion ist kein Mangel, wenn diese nicht geschuldet wird. Vereinbarte Kernfunktionen und maßgebliche öffentliche Produktangaben werden durch allgemeine Leistungsgrenzen nicht entzogen.
2.3 Eine freiwillige Garantie setzt eine entsprechende Garantieerklärung voraus; ihr Inhalt und ihr Garantiegeber müssen erkennbar sein. Beschaffenheitsvereinbarungen, gesetzliche Mängelrechte und Schadensersatzansprüche bestehen hiervon getrennt. Eine Herstellergarantie ergänzt Ansprüche gegen NT und ersetzt diese nicht.
2.4 Für automatische Steuerungen von Licht, Klima, Heizung und Zutritt legt die Leistungsbeschreibung zulässige Aktionen, Grenzwerte, Ausfallzustände, manuelle Eingriffsmöglichkeiten und Schnittstellen fest. Ein Einsatz als Brandmelde-, Notruf-, Fluchtweg- oder sonstiges lebensschützendes Sicherheitssystem bedarf einer ausdrücklich dafür ausgelegten und vereinbarten Leistung. Beworbene Zutritts- oder Steuerungsfunktionen bleiben geschuldet. NT weist auf erkennbare sicherheitsrelevante Risiken der beauftragten Integration hin.
2.5 Soweit KI-Funktionen vereinbart sind, bezeichnet die Leistungsbeschreibung Zweck, Datenbasis, Grenzen, erforderliche menschliche Kontrolle und zulässige automatische Aktionen. NT schuldet die vereinbarte Funktion und fachgerechte Umsetzung; eine bestimmte inhaltliche Empfehlung oder wirtschaftliche Wirkung wird nur bei ausdrücklicher Zusage geschuldet. Prüfpflichten des Kunden beseitigen die Verantwortung von NT für eigene Fehler nicht.
3. Mitwirkung, Fremdsysteme und Diagnose
3.1 Der Kunde stellt die ihm zugewiesenen Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und Betriebsbedingungen rechtzeitig bereit. Er informiert NT über relevante Besonderheiten und Änderungen. Art und Termin einer benötigten Mitwirkung werden mit angemessenem Vorlauf benannt. NT bleibt für eigene Prüf-, Hinweis- und Warnpflichten verantwortlich.
3.2 Soweit im Auftrag dem Kunden zugewiesen, betreibt dieser Netzwerk, Internet, Stromversorgung, Microsoft-Tenant, Identitäten und Fremdsysteme und hält die erforderlichen Lizenzen vor. Von NT zur Erfüllung eigener Pflichten eingesetzte Cloudanbieter oder Subunternehmer werden dadurch nicht zu Kundendritten; NT bleibt für deren Verhalten nach den gesetzlichen Zurechnungsregeln verantwortlich.
3.3 Kundenseitige Änderungen, Fehlbedienung, nicht freigegebene Umgebungen, Verschleiß oder Fremdeingriffe schließen Ansprüche nur insoweit aus, wie sie die betreffende Störung verursachen und NT hierfür nicht verantwortlich ist. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unverändert. Eine Pflicht zur eigenen Ursachenanalyse durch den Kunden besteht nur im Rahmen zumutbarer, dokumentierter Mitwirkung.
3.4 Bei ausbleibender notwendiger Mitwirkung zeigt NT die konkrete Behinderung und ihre voraussichtlichen Folgen an. Betroffene Termine verschieben sich um die nachgewiesene Behinderungsdauer und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Ersparte Aufwendungen und zumutbare Schadensminderung sind zu berücksichtigen. Zusätzliche Leistungen bedürfen einer Vergütungsvereinbarung; gesetzliche Ansprüche wegen Mitwirkungsverzugs bleiben bestehen.
3.5 Für berechtigte Mängelprüfung und Mängelbeseitigung fällt keine gesonderte Diagnosevergütung an. Für eine außerhalb der geschuldeten Leistung liegende Untersuchung bietet NT nach Erläuterung von Umfang, Preis und Kostenobergrenze einen gesonderten Auftrag an. Allein die Nichterweislichkeit eines Mangels oder die berechtigte Unsicherheit des Kunden über die Ursache löst keine pauschale Gebühr aus. Gesetzliche Ansprüche bei schuldhaft unberechtigter Inanspruchnahme bleiben unberührt.
4. Vergütung und Zahlung
4.1 Es gelten die vereinbarten Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Liefer-, Reise- und Nebenkosten werden vor Beauftragung ausgewiesen. Abrechnung nach Aufwand setzt vereinbarte Sätze und nachvollziehbare Tätigkeitsnachweise voraus. Ein verbindliches Budget darf ohne Freigabe nicht überschritten werden.
4.2 Zahlungszeitpunkte, Abschläge und Abrechnungsperioden ergeben sich aus dem Auftrag. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, ist eine fällige und prüffähig abgerechnete Forderung binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Bei Werkleistungen bleibt die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung bestehen; gesetzliche Abschlagsansprüche bleiben unberührt.
4.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte wegen mangelhafter oder ausbleibender Gegenleistung bleiben bestehen.
4.4 Eine Sperrung laufender Leistungen wegen erheblicher Zahlungsrückstände setzt eine vorherige Ankündigung mit angemessener Abhilfefrist und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Sicherheitsrelevante Gebäudefunktionen dürfen nicht ohne Schutzkonzept abgeschaltet werden. Bei akuter Gefahr darf NT erforderliche Schutzmaßnahmen treffen, muss sie auf das notwendige Maß begrenzen und den Kunden unverzüglich informieren.
5. Gemeinsame Schadensersatzhaftung
5.1 NT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Für eine übernommene Garantie haftet NT nach deren Inhalt; die nachfolgenden Beschränkungen finden hierauf keine Anwendung. Andere zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
5.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NT bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Außerhalb dieser Fälle ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ziffer 5.1 bleibt in allen Fällen vorrangig.
5.3 Es wird durch diese AGB keine zusätzliche feste Haftungssumme vereinbart. Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Datenverlust und Schäden an anderen Sachen sind nicht allein wegen ihrer Schadensart ausgeschlossen; sie unterliegen den vorstehenden Voraussetzungen.
5.4 Bei Datenverlust wird eine dem Kunden zurechenbare Verletzung vereinbarter und zumutbarer Datensicherungspflichten nach § 254 BGB berücksichtigt. Dies gilt nicht für Sicherungen, die NT selbst schuldet. Es besteht weder ein pauschaler Ausschluss bei fehlendem Backup noch eine Haftungsbegrenzung auf einen fiktiven Wiederherstellungsaufwand unabhängig vom Verursachungsbeitrag.
5.5 Die Regelungen dieser Ziffer gelten für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen und zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von NT. Sie ändern weder die gesetzliche Zurechnung fremden Verschuldens noch die Beweislast. Nicht abdingbare Ansprüche betroffener Personen, insbesondere nach Art. 82 DSGVO, werden nicht beschränkt; der interne Ausgleich richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln.
5.6 Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Kündigung werden durch diese Schadensersatzregelung nicht ausgeschlossen. Ihre jeweiligen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vertrag und dem Gesetz.
6. Vertraulichkeit und Datenschutz
6.1 Beide Parteien schützen als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen, verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung und geben sie nur an entsprechend verpflichtete Personen mit berechtigtem Bedarf weiter. Ausgenommen sind nachweislich öffentlich bekannte, rechtmäßig unabhängig erlangte oder selbständig entwickelte Informationen. Gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben möglich; die andere Partei wird vorab informiert, wenn dies erlaubt ist. Geschäftsgeheimnisse sind solange zu schützen, wie ihr Geheimnischarakter besteht; sonstige vertrauliche Informationen für drei Jahre nach Vertragsende.
6.2 Jede Partei erfüllt ihre eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten. Soweit NT personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO mit technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragnehmerregelung, Verarbeitungsorten und gegebenenfalls Garantien für Drittlandtransfers. Kundeneinwilligungen ersetzen keine fehlende Rechtsgrundlage auf Seiten von NT.
6.3 NT nutzt Kundendaten nur für die vereinbarten Zwecke und aufgrund einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Eine Nutzung für allgemeines KI-Training ist ohne gesonderte rechtliche Grundlage und Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil. Sicherheitsvorfälle werden nach den gesetzlichen und den vereinbarten Meldepflichten behandelt.
7. Änderungen, Laufzeit und Vertragsende
7.1 Laufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigungsfrist stehen im Auftrag. Fehlt bei laufenden Leistungen eine abweichende Vereinbarung, läuft der Vertrag unbefristet und kann von jeder Partei mit einem Monat Frist zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Bei Werkverträgen bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte einschließlich § 648 BGB unberührt.
7.2 NT darf technische Änderungen vornehmen, die zur Sicherheit, zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben oder zur technischen Pflege erforderlich sind, wenn die vereinbarte Funktionalität und das vereinbarte Leistungsniveau erhalten bleiben und keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Wesentliche Änderungen von Leistung oder Preis bedürfen einer Vereinbarung. Das Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
7.3 Bei Einstellung einer Version informiert NT mindestens [Vorlauf verbindlich festlegen] im Voraus über Termin, Ersatzversion, Kompatibilität und Migration. Ein End-of-Life-Hinweis verkürzt weder zugesagte Nutzungs- und Pflegezeiten noch gesetzliche Sicherheits- oder Mängelpflichten. Während einer vereinbarten Laufzeit bleiben geschuldete Leistungen zu erbringen.
7.4 Vor Ende einer Datenverarbeitung ermöglicht NT die vereinbarte Rückgabe und den Export der Kundendaten einschließlich der zur Interpretation notwendigen Metadaten in [Formate]. Löschung und Rückgabe erfolgen nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung; Aufbewahrungspflichten sind gesondert zu behandeln. Zusatzleistungen einer Migration werden vor Beauftragung bepreist. Gesetzlich vorgeschriebene Wechsel- und Exportleistungen werden dadurch nicht kostenpflichtig oder ausgeschlossen.
8. Recht und Gerichtsstand
8.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingendes, unabhängig von der Rechtswahl anwendbares Recht bleibt bestehen.
8.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind für Streitigkeiten aus diesem Vertrag die für den Sitz von NT zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Gesetzlich ausschließliche Zuständigkeiten bleiben bestehen. Gegenüber sonstigen Unternehmern wird durch diese Klausel kein abweichender Gerichtsstand begründet. Bei grenzüberschreitenden Verträgen sind die einschlägigen internationalen Zuständigkeits- und Formvorschriften zu beachten.
8.3 Wird eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil oder ist sie unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich weitestgehende zulässige Klausel wird nicht vereinbart.
Modul A · Dauerhafte Standardsoftware
A.1 NT überlässt die im Auftrag bezeichnete Standardsoftware in der vereinbarten Version dauerhaft gegen Einmalvergütung. Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für [Nutzer / Geräte / Standorte / Instanzen] im vereinbarten Umfang. Bis zur Zahlung gestattet NT die vertragsgemäße Nutzung vorläufig. Eine Beendigung wegen Zahlungsverzugs setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
A.2 Überlassen werden ausführbarer Programmcode und die vereinbarte Benutzerdokumentation. Quellcode wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Gesetzlich zwingende Befugnisse, insbesondere zur erforderlichen Sicherungskopie, Untersuchung und Interoperabilität, bleiben erhalten. Die gesetzliche Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht ausgeschlossen. Eine Weitergabe erfordert, soweit gesetzlich vorgesehen, die Aufgabe eigener weitergenutzter Kopien.
A.3 NT stellt vor Abschluss eine Liste der eingebundenen Dritt- und Open-Source-Komponenten mit den jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen bereit. Deren unmittelbare Nutzungsrechte bleiben unberührt. NT erfüllt die für ihre Lieferung bestehenden Hinweis-, Lizenz- und Quellcodebereitstellungspflichten. Ein Verweis auf Drittsoftware entlastet NT nicht von der vereinbarten Beschaffenheit des Gesamtprodukts.
A.4 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Rechte. Der Kunde beschreibt den Fehler, betroffene Version, Umgebung und reproduzierbare Schritte, soweit ihm dies zumutbar möglich ist. NT erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung. Eine zumutbare Zwischenlösung darf erhebliche Nachteile nicht dauerhaft bestehen lassen; sie gilt nicht allein als vollständige Nacherfüllung.
A.5 Nach erfolgloser Nacherfüllung stehen dem Kunden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu; für Schadensersatz gilt Ziffer 5. Bei nur unerheblicher Pflichtverletzung besteht kein Rücktrittsrecht. Notwendige Kosten der Nacherfüllung trägt NT.
A.6 Mängelansprüche verjähren grundsätzlich zwölf Monate nach Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, arglistig verschwiegene Mängel, übernommene Garantien, Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie gesetzliche Rückgriffsansprüche und deren Ablaufhemmung nach §§ 445a, 445b, 478 BGB. Für diese Fälle gelten die gesetzlichen Fristen beziehungsweise die Garantiebedingungen. Gesetzliche Hemmungs- und Neubeginnregeln bleiben bestehen.
A.7 Neue Hauptversionen, Funktionserweiterungen und laufender Support werden nur nach Auftrag geschuldet. Zur Nacherfüllung notwendige Korrekturen, ausdrücklich zugesagte Updates und zwingende gesetzliche Sicherheitsverpflichtungen werden davon nicht berührt. Unterstützte Versionen und vereinbarte Sicherheitsupdate-Zeiträume sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
Modul B · Zeitsoftware, Abonnements und SaaS
B.1 NT stellt die vereinbarte Software während der Vertragsdauer zum vertragsgemäßen Gebrauch bereit und erhält deren vereinbarte Gebrauchstauglichkeit. Zugelassene Nutzer, Mandanten, Geräte, Speicher, Schnittstellen und Zugangswege bestimmt der Auftrag. Der Kunde schützt Zugangsdaten und informiert NT über erkannten Missbrauch.
B.2 Bei SaaS liegt der Übergabepunkt am vereinbarten Netzübergang des von NT verantworteten Dienstes. Die Leistungsbeschreibung benennt die tatsächlich von NT verantwortete Verarbeitungskette. Von NT ausgewählte Hosting- und Infrastrukturleistungen werden nicht pauschal aus der Verfügbarkeit herausgerechnet. Vom Kunden selbst betriebene Netze und fremdbeauftragte Systeme liegen nur in dem ausdrücklich zugeordneten Umfang außerhalb der Leistung von NT.
B.3 Verfügbarkeit, Messverfahren, Servicezeiten und Wartungsfenster werden in einem ausgefüllten SLA vereinbart. Es wird keine Prozentzahl ohne zugehörigen Messzeitraum und Leistungsumfang zugesagt. Fehlt ein SLA, bleiben die gesetzlichen mietrechtlichen Erhaltungs- und Mängelpflichten bestehen. Gutschriften nach einem SLA sind kein ausschließlicher Rechtsbehelf; eine Doppelkompensation desselben Nachteils erfolgt nicht.
B.4 Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach Kenntnis an. Gesetzliche Rechte auf Minderung, Mängelbeseitigung, Selbstabhilfe und außerordentliche Kündigung bleiben bestehen. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1, erste Alternative BGB wird ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht in den Fällen der Ziffer 5.1 und nicht, soweit NT den Mangel schuldhaft verursacht oder pflichtwidrig nicht offenbart hat. Für die verbleibende Schadensersatzhaftung gilt Ziffer 5. Erhaltungspflichten und Minderungsrechte bleiben unberührt.
B.5 Für Mängel während der laufenden Gebrauchsüberlassung gilt keine zwölfmonatige Ausschluss- oder Gewährleistungsfrist. Sicherheitskorrekturen und notwendige Anpassungen zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktion sind Bestandteil der laufenden Leistung. Neue Funktionen können gesondert vereinbart werden.
B.6 Bei Änderungen von Microsoft 365, Exchange, Teams, APIs oder App-Stores informiert NT über erkennbare Auswirkungen. Ob eine Anpassung bereits geschuldet ist, richtet sich nach Leistungsumfang und Erhaltungspflichten; sie wird nicht automatisch als vergütungspflichtiger Änderungswunsch behandelt. Ist eine geschuldete Leistung nicht mehr möglich, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen; ein pauschaler Ausschluss wegen „Drittanbieterabhängigkeit“ erfolgt nicht.
B.7 Soweit der Dienst als Datenverarbeitungsdienst den Wechselvorschriften der Verordnung (EU) 2023/2854 unterliegt, unterstützt NT den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Infrastruktur und stellt exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte bereit. Die maximale Ankündigungsfrist zur Einleitung des Wechsels beträgt zwei Monate, der reguläre Übergangszeitraum höchstens 30 Kalendertage; anschließend besteht eine Datenabrufphase von mindestens 30 Kalendertagen. Gesetzlich geregelte Verlängerungen bei technischer Unmöglichkeit und auf Kundenwunsch bleiben möglich. Der Vertrag endet beim erfolgreichen Wechsel nach den gesetzlichen Vorgaben; bei verlangter Löschung ohne Wechsel nach Ablauf der Ankündigungsfrist. NT bestätigt die Beendigung. Nach der Abrufphase werden die Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gelöscht. Der Auftrag konkretisiert Kategorien, Formate, Unterstützung und Geschäftskontinuität. Wechselentgelte dürfen bis 11. Januar 2027 die unmittelbar wechselbedingten Kosten nicht übersteigen; ab 12. Januar 2027 werden keine Wechselentgelte erhoben. Gesetzliche Sonderregelungen für bestimmte Dienste bleiben unberührt.
Modul C · Hardware und kombinierte Systeme
C.1 Geschuldet sind die im Auftrag bezeichneten Geräte, Möbel, Glas- oder Folienlösungen, Steuerungen, Sensoren und Zubehörteile einschließlich vereinbarter integrierter Software. Zulässige Maße, Toleranzen, optische Eigenschaften, Lasten, Umweltbedingungen, Anschlüsse und Montageanforderungen sind produktspezifisch festzulegen. Normale Abnutzung nach Gefahrübergang ist kein Mangel; vorzeitiger Verschleiß wegen eines bereits vorhandenen Mangels bleibt erfasst.
C.2 Lieferort, Lieferumfang und verbindliche Termine bestimmt der Auftrag. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie selbständig nutzbar und für den Kunden zumutbar sind und keine zusätzlichen unvereinbarten Kosten auslösen. Eine Selbstbelieferungs- oder Lieferkettenklausel wird nicht pauschal vereinbart.
C.3 Bei reiner Warenlieferung geht die Gefahr mit Übergabe auf den Kunden über. Wird die Ware auf dessen Verlangen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, gilt § 447 BGB. Ist ein funktionsfähiges installiertes Gesamtsystem als Werk geschuldet, richtet sich der Gefahrübergang nach den werkvertraglichen Regeln und grundsätzlich nach der Abnahme.
C.4 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung ihres Kaufpreises Eigentum von NT. Der Kunde behandelt sie pfleglich und zeigt Zugriffe Dritter an. Eine Rücknahme erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau entstehende dingliche Rechtsfolgen werden durch diese Klausel nicht abbedungen; besondere Sicherheiten für Weiterverkauf und Einbau bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
C.5 Der Kunde hat die gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelrechte gegen NT als Verkäufer. Bei Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Wahl- und Verweigerungsrechte. NT trägt erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die gesetzlich geschuldeten Aus- und Einbauaufwendungen. Eine Rücksendung auf Kosten des Kunden oder eine alleinige Verweisung an den Hersteller wird nicht verlangt. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz richten sich nach ihren gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 5.
C.6 Nur wenn der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB: Untersuchung nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unverzügliche Anzeige erkennbarer beziehungsweise später hervortretender Mängel. Für arglistig verschwiegene Mängel gilt der gesetzliche Ausnahmefall. Eine generelle Rügefrist für sämtliche Geschäftskunden wird nicht eingeführt.
C.7 Für Mängelansprüche bei reinen Warenkäufen gilt die Frist von zwölf Monaten nach Ablieferung mit genau den in A.6 genannten Ausnahmen. Insbesondere bleiben die gesetzlichen Fristen bei Bauwerken und entsprechend verwendeten, deren Mangelhaftigkeit verursachenden Sachen sowie Lieferantenregress bestehen. Für werkvertraglich geschuldete Gesamtsysteme gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine feste Verbindung mit einem Gebäude wird vor Vertragsschluss rechtlich und technisch eingeordnet.
C.8 Bei Geräten mit integrierter Software werden notwendige Softwarefunktionen, Lizenzdauer und Updatepflichten ausdrücklich mitgeregelt. Das Ablaufen eines gesonderten Zusatzdienstes darf eine dauerhaft vereinbarte Kernfunktion nicht unerwartet entziehen. Die öffentlich-rechtlichen Pflichten von NT als Hersteller, Importeur, Händler oder Integrator bleiben bestehen; sie werden nicht auf den Kunden oder den Originalhersteller verlagert.
Modul D · Individualentwicklung und Anpassung
D.1 Der Auftrag bestimmt, ob ein konkret beschriebenes Entwicklungsergebnis oder eine fachgerechte Tätigkeit nach Aufwand geschuldet ist. Bei einem Festpreiswerk sind Spezifikation, Liefergegenstände und prüfbare Abnahmekriterien maßgeblich. Abrechnung nach Aufwand allein schließt einen Werkerfolg nicht aus.
D.2 Bei agiler Entwicklung dokumentieren die Parteien Backlog, Entscheidungsbefugnisse, Budget, Sprintumfang und Qualitätskriterien. Ob einzelne Inkremente als selbständige Werke abgenommen werden oder der Gesamtprojekterfolg geschuldet bleibt, ist vor Beginn festzulegen. Ohne solche Abgrenzung ersetzt ein Sprintreview keine rechtsgeschäftliche Teilabnahme.
D.3 Änderungen werden nach dem Change-Request-Verfahren in Anlage 5 beschrieben, bewertet und vor Umsetzung freigegeben. NT benennt Auswirkungen auf Preis, Termine, Sicherheit, Tests und Schnittstellen. Eine berechtigte Mängelbeseitigung ist kein kostenpflichtiger Change Request. Bis zur Freigabe wird der unveränderte Auftrag fortgeführt, soweit dies sinnvoll möglich ist; erforderliche Unterbrechungen sind gemeinsam zu dokumentieren.
D.4 NT stellt das fertiggestellte Werk mit Dokumentation und Testzugang zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft innerhalb einer nach Umfang und Komplexität angemessenen, von NT gesetzten Frist. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; diese werden mit Behebungsfrist protokolliert. Eine Abnahmefiktion setzt die Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB voraus, insbesondere Fertigstellung, angemessene Frist und keine fristgerechte Verweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels. Bloße produktive Nutzung oder Zahlung allein gilt nicht als vereinbarte automatische Abnahme.
D.5 Teilabnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung für in sich abgeschlossene, selbständig prüfbare Leistungen. Folgen für Gefahr, Vergütung und Verjährung werden benannt. Die abschließende Prüfung des Zusammenwirkens bleibt geschuldet, wenn NT einen Gesamterfolg übernommen hat.
D.6 An individuell geschaffenen Ergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die im Auftrag bezeichneten [einfachen / ausschließlichen], räumlich [Umfang] und zeitlich [Umfang] bestimmten Rechte einschließlich [Bearbeitung / Weitergabe / Betrieb durch Dritte]. Vorbestehende Bibliotheken, Frameworks und allgemein wiederverwendbare Komponenten bleiben bei NT beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber; der Kunde erhält daran die für die vereinbarte Nutzung des Ergebnisses notwendigen Rechte. Der Auftrag legt Quellcode, Repository-Export, Buildanleitung, Zugangsdaten und Dokumentationsumfang konkret fest. Fremd- und Open-Source-Rechte sind vorab auszuweisen.
D.7 Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte einschließlich Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz nach ihren Voraussetzungen. Für Schadensersatz gilt Ziffer 5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten; eine zusätzliche Verkürzung für Individualprojekte wird hier nicht vereinbart. Fehlerkorrektur wird von beauftragter Weiterentwicklung und laufender Pflege getrennt.
Modul E · Installation, Integration und Inbetriebnahme
E.1 Der Auftrag benennt Montage, Konfiguration, Migration, Schnittstellen, Tests und das gegebenenfalls geschuldete betriebsbereite Ergebnis. Arbeiten an elektrischen Anlagen werden nur durch entsprechend befugte Fachkräfte durchgeführt. NT prüft im übernommenen Umfang die Eignung erkennbarer Montage- und Anschlussbedingungen und meldet Bedenken vor Beginn.
E.2 Die Verantwortungsmatrix legt Zuständigkeiten für Netzwerk, Firewall, PoE, Strom, Microsoft-Dienste, Server, Betriebssysteme, Gebäudetechnik, Untergründe und Drittgeräte fest. Vom Kunden beauftragte Dritte und von NT eingesetzte Subunternehmer werden getrennt ausgewiesen. Eine Kundenfreigabe befreit NT nicht von eigenen Sorgfalts- oder Warnpflichten.
E.3 Vor Eingriffen werden Sicherungsstand, Rücksicherungstest, Wartungsfenster, Testumgebung, Ansprechpartner und Rollback-Kriterien abgestimmt. Ohne notwendige Sicherung oder sichere Anschlussbedingungen darf NT betroffene Arbeiten nach begründetem Hinweis bis zur Klärung aussetzen. Wer Backup und Rollback schuldet, steht ausdrücklich im Auftrag.
E.4 Ist ein funktionsfähiges Integrationsergebnis geschuldet, erfolgen Abnahme und Mängelbehandlung nach D.4, D.5 und D.7. Bei reiner Unterstützung nach Aufwand schuldet NT fachgerechte Tätigkeit und Dokumentation. Für zurechenbare Schäden an Kundensystemen oder Gebäudeeinrichtungen gilt Ziffer 5.
Modul F · Beratung, Konzeption und Advisory
F.1 NT berät im vereinbarten fachlichen und zeitlichen Umfang auf Grundlage der dokumentierten Informationen, Annahmen und Ziele. Der Kunde liefert vollständige und zutreffende Angaben zu den ihm bekannten relevanten Umständen. NT prüft diese im vereinbarten Umfang auf Plausibilität und spricht erkennbare Lücken, Widersprüche und Risiken an.
F.2 Empfehlungen beziehen sich auf den dokumentierten Erkenntnisstand und die erkennbaren Rahmenbedingungen bei Übergabe. Eine spätere Aktualisierung erfolgt nur bei entsprechender Beauftragung oder fortbestehender vertraglicher Pflicht. Bestimmte Einsparungen, Gewinne, Förderungen oder Projekterfolge werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zugesagt.
F.3 Für eigenständige Geschäftsentscheidungen und die fremde Umsetzung ist der Kunde verantwortlich. NT haftet dennoch nach Ziffer 5 für schuldhaft fehlerhafte Beratung. Hat NT Planung, Überwachung oder einen konkreten Erfolg übernommen, werden diese Pflichten durch die Beratungsbezeichnung nicht eingeschränkt; die passenden werkvertraglichen Bestimmungen gelten ergänzend.
Modul G · Wartung, Pflege und Support
G.1 Der Pflegeauftrag benennt Produkte und Versionen, Servicekanäle, Servicezeiten, Sprache, Prioritäten, Reaktionszeiten, gegebenenfalls Wiederherstellungszeiten und Vor-Ort-Leistungen. Reaktionszeit bedeutet Beginn qualifizierter Bearbeitung, nicht vollständige Fehlerbehebung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein rund um die Uhr besetzter Support.
G.2 Pflege umfasst ausschließlich die beschriebenen Maßnahmen; ein vereinbarter Wartungs- oder Reparaturerfolg bleibt geschuldet. In einem Miet- oder SaaS-Vertrag bereits enthaltene Erhaltung und berechtigte Mängelbeseitigung werden nicht erneut bepreist. Weiterentwicklung, neue Hauptversionen und Anpassungen außerhalb des Leistungsumfangs bedürfen eines gesonderten Auftrags.
G.3 Sicherheitskorrekturen werden nach dokumentierter Risikobewertung und vereinbarten beziehungsweise zwingenden gesetzlichen Fristen bereitgestellt. Der Kunde installiert ihm zugewiesene Updates innerhalb angemessener, nach Kritikalität bestimmter Fristen und nach den bereitgestellten Hinweisen. Folgen einer unterlassenen Installation werden nur im ursächlichen und zurechenbaren Umfang berücksichtigt; NT bleibt für fehlerhafte Updates und eigene Installationspflichten verantwortlich.
G.4 Bei angekündigtem Supportende gelten Ziffer 7.3 und der vereinbarte Migrationsplan. Endet ein Pflegevertrag, bleiben dauerhafte Nutzungsrechte aus Modul A bestehen. Ansprüche wegen vorheriger Pflichtverletzungen oder Mängel werden durch das Pflegeende nicht beseitigt.
Ergänzende Vertragsanlagen
Die folgenden Vertragsanlagen werden für den jeweiligen Auftrag ausgefüllt und mit Versionsstand einbezogen.
Anlage 1 · Auftragsdeckblatt und Leistungsbeschreibung
| Feld | Einzutragender Vertragsinhalt |
|---|---|
| Vertrag und Parteien | [Auftragsnummer, Datum, Kunde, NT-Firmierung, zeichnungsberechtigte Personen] |
| Module und Rangfolge | [A–G je Teilleistung], [Version dieser AGB], [Angebot], [Spezifikation], [SLA], [AVV], [abweichende Individualvereinbarungen] |
| Liefergegenstand | [Produkt, Version, Stückzahl, Geräte, Nutzer, Räume, Standorte, Mandanten, Lizenzmodell]; bei Hardware [Maße, Toleranzen, Untergrund, Glas-/Folienausführung, Anschlussdaten] |
| Geschuldeter Erfolg | [Funktionsliste, konkrete Prüffälle, Messwerte, Mengengerüste]; bei Diensten [Tätigkeiten, Qualifikation, Stundenbudget und Berichte] |
| Systemmatrix | [OS/Browser/App-Versionen], [Microsoft-Tenant/Exchange/Teams], [APIs, Versionen, Berechtigungen], [Netz, PoE, Strom, Cloudregion], [nicht unterstützte Umgebungen] |
| Sicherheit und Automatik | [erlaubte Aktionen, Grenzwerte, Notbetrieb, manueller Eingriff, Ausfallreaktion, Alarmierung, verantwortliche Fachkraft]; bei KI [Funktion, Modellanbieter, Kontrolle und Protokollierung] |
| Leistungsgrenzen | [nicht beauftragte Leistungen]; Abgleich mit Werbung und Kernfunktionen. [Drittanbieterleistungen und jeweiliger Vertragspartner] |
| Daten und Rechte | [Kategorien, Volumen, Standorte, AVV/TOM], [Backup/RPO/RTO], [Exportformate], [Rechte, Quellcode, Dritt-/OSS-Lizenzen und Dokumentation] |
| Pflege und Termine | [Liefer-/Projektplan, Mitwirkungstermine, Updates, Sicherheitsversorgung, Supportende, Ankündigungsvorlauf, Migrationspfad] |
| Vergütung und Laufzeit | [Nettopreise, Nebenkosten, Zahlungsplan, Stundensätze, Kostenobergrenzen, Beginn, Laufzeit, Kündigung, Verlängerung] |
| Risikoabgleich | [typische Schadenereignisse, maximale Sach- und Ausfallschäden, Ausfallzeiten, Mehrfachschäden, Versicherungssparten und Ausschlüsse] |
Anlage 2 · SLA
Geltungsbereich: [Dienste, Mandanten, Kernfunktionen und Messendpunkte]. Servicezeit: [Wochentage, Uhrzeiten, Zeitzone Europe/Berlin, Feiertagskalender]. Supportkanal: [Ticketportal / Rufnummer / E-Mail]. Verfügbarkeit: [vereinbarter Zielwert] je Kalendermonat.
Messung: Verfügbarkeit = (vereinbarte Messminuten − anrechenbare Ausfallminuten) / vereinbarte Messminuten × 100. Messintervall [Intervall]; als Ausfall gilt [fehlgeschlagene Kerntransaktion, Zeitüberschreitung, Anteil betroffener Nutzer]. Messquelle [Monitoring], Abgleich [Kundenprotokolle], Bericht [Rhythmus]. Bei Teilstörungen ist die Gewichtung [Regel] vorher festzulegen. Der Nenner darf nicht nachträglich verkleinert werden.
Wartung: Zeitfenster [Zeit], Obergrenze [Dauer pro Monat], Vorankündigung [Frist]. Nur konkret vereinbarte, fristgerecht angekündigte und auf diese Obergrenze begrenzte Wartungsminuten werden aus der Messzeit genommen. Ungeplante Notwartung wird dokumentiert; sie ist nicht automatisch ausgenommen. Kundenseitig verursachte Ausfälle werden nur bei belegter Ursächlichkeit und fehlender Zurechnung zu NT ausgenommen. Ausfälle der NT-Unterauftragnehmer zählen grundsätzlich mit.
| Priorität | Auswirkung | Reaktion / Wiederherstellung |
|---|---|---|
| P1 · kritisch | Vereinbarte Kernleistung insgesamt ausgefallen oder konkrete erhebliche Sicherheitsgefährdung. | [qualifizierte Reaktion] / [verbindliches Ziel oder ausdrücklich nur Zielwert]; Eskalation [Kontakt] |
| P2 · erheblich | Wesentliche Funktion eingeschränkt; kein zumutbarer Ersatzablauf. | [Reaktion] / [Wiederherstellung oder Zwischenlösung] |
| P3 · sonstig | Begrenzte Beeinträchtigung; zumutbarer Ersatzablauf vorhanden. | [Reaktion] / [geplante Bearbeitung] |
Fristbeginn ist der Eingang einer Meldung mit den zur Einordnung notwendigen Angaben im vereinbarten Kanal oder eine frühere Erkennung durch das vereinbarte Monitoring. Zeiten laufen [durchgehend / nur innerhalb Servicezeit]. Eine Aussetzung wegen fehlender Kundenmitwirkung setzt einen konkreten notwendigen Hinweis voraus und betrifft nur die tatsächlich blockierte Bearbeitung. Meldungsbestätigung allein ist keine qualifizierte Reaktion.
Rechtsfolgen und Notbetrieb: [Gutschriftstaffel und Bezugsentgelt] ohne Ausschluss anderer Mängelrechte; keine doppelte Erstattung desselben Nachteils. [Eskalation, Statusmitteilungen, Ersatzbetrieb und Ursachenbericht]. Backupintervall [Wert], maximaler Datenverlustzeitraum RPO [Wert], Wiederanlaufzeit RTO [Wert] und Wiederherstellungstests [Rhythmus] gesondert festlegen. Ein SLA ersetzt kein Sicherheitskonzept.
Anlage 3 · Verantwortungsmatrix
Vorbelegung zur Abstimmung. Abweichungen sind vor Auftragserteilung einzutragen. Die Spalte „NT-Unterauftragnehmer“ beschreibt die Ausführung innerhalb der Leistung von NT; sie verlagert die Verantwortung nicht auf den Kunden.
| Bereich | NT | Kunde | Kundendritte | NT-Unterauftragnehmer |
|---|---|---|---|---|
| Netz, Firewall, Internet, PoE | Anforderungen und vereinbarte Integrationsprüfung | Bereitstellung und Betrieb, wenn zugewiesen | IT-Betrieb nach Kundenauftrag | NT-Leistungsanteil nach Unterauftrag |
| Microsoft 365, Exchange, Teams, Identitäten | Dokumentierte Rechte und beauftragte Konfiguration | Tenant, Lizenzen, freigegebene Berechtigungen | Tenantverwaltung nach Kundenauftrag | Beauftragte NT-Konfiguration |
| Server, Betriebssysteme, Endgeräte | Kompatibilitätsmatrix; NT-Hosting soweit vereinbart | Betrieb eigener Umgebung | Kundenseitiger Betreiber | NT-Hosting und Pflege im beauftragten Umfang |
| Untergrund, Gebäudetechnik, Strom | Montageplanung im Auftrag; erkennbare Risiken prüfen und melden | Bestandsangaben und Gebäudefreigaben | Beauftragte Fachgewerke | Fachgerechte NT-Montage und Elektroarbeiten |
| APIs, Fremdsysteme und Änderungen | Vereinbarte Schnittstelle; Folgen eigener Änderungen prüfen | Änderungen eigener Systeme ankündigen | Änderungen abstimmen und dokumentieren | NT-seitige Schnittstellenpflege |
| Backup, Test, Wartungsfenster, Rollback | Eigene zugesagte Sicherung; Eingriff planen; Risiken benennen | Zugewiesene Backups; Fenster freigeben | Sicherung/Rücksicherung nach Kundenauftrag | NT-seitige Sicherung und Wiederherstellung |
| Zugang, Ansprechpartner, Dokumentation | Bedarf rechtzeitig nennen; eigene Arbeiten dokumentieren | Berechtigte Zugänge und Entscheidungen bereitstellen | Unterlagen ihres Gewerks liefern | Dokumentation an NT liefern |
| Sicherheits- und Ausfallkonzept | Sichere beauftragte Funktionen, Hinweise und Prüfungen | Betriebliches Gesamtkonzept und benannte Verantwortliche | Abgestimmte Fachplanung | Sicherheitsanforderungen des NT-Auftrags erfüllen |
Anlage 4 · Abnahmeprotokoll
Projekt / Auftrag / Version: [Angaben]. Fertigstellung und Bereitstellung: [Datum]. Prüfumgebung und Teilnehmer: [Angaben]. Prüfgrundlage: [Spezifikation, freigegebene Changes und Kriterien mit Version].
| Prüffall | Soll / Ist / Nachweis | Mangel / Auswirkung | Verantwortlicher / Frist |
|---|---|---|---|
| [ID und Funktion] | [Erwartung, Ergebnis, Testprotokoll] | [wesentlich / unwesentlich; Beschreibung] | [Name und Datum] |
| [Zusammenspiel / Ausfall / Rollback] | [Soll, Ist, Nachweis] | [Beschreibung] | [Name und Datum] |
Erklärung: [Abnahme / Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängelrechte / Verweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels]. Restarbeiten: [Liste]. Dokumentation, Zugänge und vereinbarter Quellcode übergeben: [Liste]. Vorbehalte: [bekannte Mängel; gegebenenfalls vereinbarte Vertragsstrafe]. Unterschriften / bestätigte Textform: [Datum, Name, Vertretungsbefugnis beider Parteien].
Ein Testprotokoll oder Sprintreview ist nicht ohne entsprechende Erklärung eine Abnahme. Eine Teilabnahme muss den selbständig abgenommenen Leistungsumfang eindeutig benennen. Verjährungsbeginn und noch offene Integrationsprüfungen dokumentieren.
Anlage 5 · Change-Request-Verfahren
- Antrag: [CR-Nummer, Antragsteller, Datum, betroffene Baseline, gewünschte Änderung, Grund und Priorität].
- Einordnung: NT prüft, ob Mängelbeseitigung oder zusätzliche Leistung vorliegt. Eine unterschiedliche Auffassung wird dokumentiert; die Prüfung berechtigter Mängel bleibt kostenfrei.
- Auswirkungsanalyse: [Umfang, Rechte, Schnittstellen, Sicherheit, Datenschutz, Migration, Tests, Termine, Aufwand und Festpreis oder Kostenobergrenze]. Eine kostenpflichtige Analyse bedarf vorheriger Vereinbarung.
- Freigabe: [vertretungsberechtigte Personen] bestätigen Inhalt, Preis und Terminänderung in Textform. Ohne Freigabe entsteht kein zusätzlicher Leistungsauftrag.
- Umsetzung: Spezifikation und Projektplan erhalten eine neue Version; neue Prüffälle, Dokumentation und erforderliche Rückfallstrategie werden ergänzt.
- Abschluss: Ergebnis prüfen, bei Werkleistungen abnehmen und Kosten beziehungsweise Restbudget dokumentieren. Bei Ablehnung oder Rücknahme gilt die bisherige Baseline, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
Einkaufsbedingungen für Lieferanten
| Kondition | Regelung |
|---|---|
| Zahlungsziel | 30 Kalendertage netto; 60 Kalendertage netto nur bei individuell ausgehandelter Vereinbarung nach L.4 |
| Skonto | 2 % bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem in L.4 bestimmten Fristbeginn |
| Lieferung | Einschließlich Fracht und Verpackung an die vereinbarte Lieferadresse |
L.1 · Geltungsbereich und Einbeziehung
Diese Einkaufsbedingungen gelten für Verträge, bei denen NT Technologies GmbH („NT“) Waren oder Leistungen von einem Unternehmer („Lieferant“) bezieht, sofern sie bei Vertragsschluss vereinbart werden. Der allgemeine Teil, die Verkaufsmodule A bis G und deren Vertragsanlagen auf dieser Seite gelten nicht für diese Einkaufsverträge. Insbesondere werden die dortigen Zahlungsfristen, Haftungsbegrenzungen und Verjährungsverkürzungen nicht auf Lieferantenverträge übertragen.
Individualvereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gehen die im Vertrag vereinbarten Bestellangaben einschließlich Leistungsbeschreibung diesen Einkaufsbedingungen vor. Bedingungen des Lieferanten werden nicht allein durch Schweigen, Warenannahme oder Zahlung anerkannt. Die Veröffentlichung dieser Bedingungen auf der Website ändert bestehende Verträge nicht.
L.2 · Bestellung, Preise und Zusatzleistungen
Art, Menge, Qualität, Ausführung und Termine ergeben sich aus der vereinbarten Bestellung. Abweichungen sind vor Vertragsschluss ausdrücklich offenzulegen. Änderungen und zusätzliche Leistungen bedürfen einer Vereinbarung über ihren Umfang und ihre Preis- und Terminfolgen. Eine bloße Lieferung oder Rechnung begründet keinen Anspruch auf zuvor nicht beauftragte Zusatzleistungen.
Vereinbarte Preise sind für den bestellten Leistungsumfang verbindlich; die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Die Preise für Warenlieferungen schließen Verpackung und Fracht bis zur vereinbarten Lieferadresse ein. Diese Kosten dürfen nicht zusätzlich berechnet werden. Reise- und sonstige Nebenkosten für gesonderte Leistungen werden nur vergütet, wenn sie vor Beauftragung ausdrücklich vereinbart wurden. Einseitige Preisänderungen während der vereinbarten Vertragslaufzeit werden durch diese Bedingungen nicht gestattet.
L.3 · Lieferung und Leistungsnachweise
Die Lieferung erfolgt einschließlich Fracht und Verpackung an die in der Bestellung vereinbarte Lieferadresse. Liefertermin und Gefahrübergang richten sich nach der vereinbarten Bestellung und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Übernahme der Frachtkosten allein verändert den gesetzlichen Gefahrübergang nicht. Werden Incoterms vereinbart, sind Klausel, benannter Ort und Fassung ausdrücklich anzugeben; die Vereinbarung muss die eingeschlossene Fracht und Verpackung berücksichtigen. Der Lieferant teilt erkennbare Verzögerungen unverzüglich mit Grund und voraussichtlicher Dauer mit. Gesetzliche Rechte wegen Verzögerungen bleiben bestehen.
Lieferungen sind mit einem zuordenbaren Lieferschein zu versehen. Vereinbarte Dokumentationen, Bedienungs- und Sicherheitshinweise sowie gesetzlich erforderliche Konformitätsunterlagen sind im geschuldeten Umfang bereitzustellen. Bei Leistungen nach Aufwand sind nachvollziehbare Tätigkeitsnachweise gemäß Bestellung vorzulegen. Die Entgegennahme einer Lieferung ersetzt keine bei Werkleistungen erforderliche Abnahme.
L.4 · Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind an NT Technologies GmbH zu richten und müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bestellbezug, gelieferte Waren beziehungsweise erbrachte Leistungen, Leistungszeitpunkt und vereinbarte Preise müssen nachvollziehbar sein. Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsformate und Übermittlungsanforderungen. Fehlende rein interne Angaben führen nicht automatisch zu einem Neubeginn oder einer unbegrenzten Verlängerung der Zahlungsfrist.
Das Zahlungsziel beträgt im Standard 30 Kalendertage netto ab dem nachfolgend bestimmten Fristbeginn. Abweichend davon können NT und der Lieferant ein Zahlungsziel von 60 Kalendertagen netto individuell aushandeln. Die 60-Tage-Frist gilt nur aufgrund einer tatsächlich ausgehandelten Individualvereinbarung; ihre bloße Aufnahme in eine vorformulierte Bestellung oder Bestätigung genügt hierfür nicht. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es bei 30 Kalendertagen netto. Andere wirksame Individualvereinbarungen haben Vorrang.
Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ist NT berechtigt, 2 % Skonto vom berechtigten Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer abzuziehen; die umsatzsteuerliche Korrektur erfolgt entsprechend. Skonto setzt die vollständige Zahlung des betreffenden Rechnungsbetrags abzüglich Skonto voraus. Maßgeblich ist die Gutschrift auf dem vom Lieferanten benannten Konto. Das Skontorecht allein verschiebt eine früher eintretende gesetzliche Fälligkeit nicht.
Die vereinbarte Zahlungsfrist und die Skontofrist beginnen mit dem späteren der beiden Ereignisse: Empfang der geschuldeten Lieferung beziehungsweise Leistung und Zugang der zugehörigen Rechnung. Für selbständig vereinbarte und gesondert abgerechnete Teilleistungen wird die Frist getrennt berechnet. Bei Werkleistungen bleiben die gesetzlichen Abnahmevoraussetzungen und Abschlagsansprüche maßgeblich; eine Abnahme verlängert die hier vereinbarte Frist nicht durch einen automatischen Neubeginn. Eine interne Rechnungsfreigabe durch NT ist keine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung.
Zahlungen bedeuten weder die Anerkennung einer mangelfreien Leistung noch einen Verzicht auf bestehende Ansprüche. Bei Mängeln oder sonstigen Leistungsstörungen kann NT Zahlungen im gesetzlich vorgesehenen, angemessenen Umfang zurückbehalten. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
L.5 · Mängel, Untersuchung und Haftung
Der Lieferant schuldet die vereinbarte Beschaffenheit und die für seine Leistung geltenden gesetzlichen Anforderungen. Mängelrechte, Nacherfüllungskosten und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern keine wirksame gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Die Haftung wird durch die Verkaufsmodule dieser Seite weder zugunsten des Lieferanten noch zugunsten von NT beschränkt.
Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, erfüllt NT die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln. Zahlungen und Warenannahmen heben diese Regelungen nicht auf.